Birekgroup Limited
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Vertreten durch Nenad Birek
Geschäftssitz: Office 303, 28 Kinira, 8011 Paphos, Zypern
Stand: 07.05.2021
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Dienstleister übernimmt im Zusammenhang mit der
Benennung einer für ihn tätigen natürlichen Person zum
externen Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers für
den Auftraggeber die Erbringung von Leistungen eines Datenschutzbeauftragten
nach Maßgabe dieses Geschäftsbesorgungsvertrages.
Dabei sind von der unter § 4 vereinbarten
Pauschalvergütung sind folgende Tätigkeiten erfasst:
– die Überprüfung von vorhandenen Verarbeitungsvorgängen
auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben
zum Datenschutz und zur Datensicherheit;
– die Schulung (ein Mal pro Jahr) der mit dem Umgang
mit personenbezogenen Daten befassten Mitarbeiter
des Auftraggebers bezüglich der Erfordernisse des
Datenschutzes, wobei diese Schulung nicht nur als
Präsenzveranstaltung, sondern auch online (z.B.
durch Videos oder Skype usw.) erfolgen kann;
– die Mitwirkung bei der Erstellung betrieblicher Anweisungen
und Richtlinien zum datenschutzkonformen
Umgang mit personenbezogenen Daten, etwa hinsichtlich
des Umgangs mit E-Mail und Internet am Arbeitsplatz;
– alle begleitenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Sachverhalten betreffend Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten („Datenschutzverletzungen“,
Art. 4 Nr. 12 DS-GVO, Art. 33 DS-GVO), einschließlich
vorbeugender Maßnahmen zur Verhinderung
und vorbereitender Maßnahmen im Hinblick auf
adäquate Reaktionen.
§ 2 Pflichten der Parteien
2.1 Der Dienstleister stellt einen den Anforderungen
des Art. 38 BDSG (neu) entsprechenden Beauftragten für
den Auftraggeber. Der Dienstleister wird seine Verpflichtungen
aus diesem Dienstvertrag durch den Beauftragten erfüllen.
Der Beauftragte wird diese Pflichten vorrangig höchstpersönlich
erfüllen. Unbeschadet dessen ist der Beauftragte
berechtigt, sich bei der Erbringung der vom Dienstleister
geschuldeten Leistungen durch Hilfspersonal als Ressourcen
i. S. v. Art. 38 Abs. 2 DS-GVO unterstützen zu lassen.
2.2 Der Dienstleister sichert dem Auftraggeber zu,
jederzeit über eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern zu
verfügen, die der Beauftragte als Hilfspersonal einsetzen
kann. Alle für den Dienstleister tätigen Personen haben
diesem gegenüber vertraglich zugesichert, im Falle ihrer
Benennung zum externen Datenschutzbeauftragten des
Auftraggebers ihr Hilfspersonal nur aus den Reihen der
Mitarbeiter des Dienstleisters auszuwählen.
2.3 Der Dienstleister ist verpflichtet, das Fachwissen
des Beauftragten i. S. v. Art. 37 Abs. 5 DS-GVO aufrecht zu
erhalten. Diesbezügliche Aufwendungen sind mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
2.4 Ist für den Dienstleister erkennbar, dass der Beauftragte
künftig nicht mehr für ihn tätig
oder für einen durchgehenden Zeitraum von mehr als einem
Monat an der Leistungserbringung gehindert sein wird, wird
der Dienstleister dem Auftraggeber unverzüglich den voraussichtlichen
Tag des Ausscheidens des Beauftragten
beim Dienstleister oder den Tag des Eintritts des Leistungshindernisses
mitteilen. Die Parteien sind sich einig, dass in
einem solchen Fall ein Wechsel in der Person des Beauftragten
notwendig ist. Hierfür gilt § 2 Ziffer 2.1 entsprechend
mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber die Benennung des
bisherigen Beauftragten zum Tag seines Ausscheidens oder
des Beginns der Verhinderung beenden und den neuen
Beauftragten benennen wird.
2.5 § 2 Ziffer 2.4 gilt entsprechend, falls der Beauftragte
gegenüber dem Auftraggeber sein Amt niederlegen sollte.
Wird das Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt, gilt § 2
Ziffer 2.4 mit der Maßgabe, dass der Wechsel des Beauftragten
unverzüglich zu vollziehen ist.
2.6 Der Auftraggeber sichert zu, während der Laufzeit
dieses Dienstvertrags ausschließlich Mitarbeiter des Dienst2
leisters zum Datenschutzbeauftragten i. S. d. Art. 37 DSGVO,
§§ 5 Abs. 1, 38 Abs. 1 BDSG n. F. zu benennen.
§ 3 Organisatorische Absprachen, kein Weisungsrecht
3.1 Nach Abschluss dieses Dienstvertrags wird der
Auftraggeber mit dem Beauftragten organisatorische Absprachen
einvernehmlich treffen. Diese betreffen insbesondere
die Eingliederung des Beauftragten i. S. v. Art. 38
Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 3 DS-GVO und den Umfang der
Präsenz des Beauftragten im Betrieb des Auftraggebers
sowie die vom Auftraggeber dem Beauftragten zur Verfügung
zu stellenden Ressourcen zur Erfüllung seiner Aufgaben
sowie die zu stellenden Kommunikationsmittel für den
Kontakt der Arbeitnehmer und Kunden des Auftraggebers
sowie sonstigen betroffenen Personen unmittelbar und ausschließlich
mit dem Beauftragten und den Zugang zu personenbezogenen
Daten und Verarbeitungsvorgängen. Diese
einvernehmlichen Konkretisierungen der Zusammenarbeit
bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und werden dem
Dienstleister unaufgefordert und unverzüglich in Kopie überlassen.
Abweichungen von diesem Dienstvertrag sind nicht
zulässig.
3.2 Dem Auftraggeber werden keinerlei Weisungsrechte
gegenüber dem Beauftragten oder dessen Hilfspersonal
eingeräumt. Einer weitergehenden Eingliederung des Beauftragten
als gem. Art. 38 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 3 DS-GVO
erforderlich, wird sich der Auftraggeber in Ansehung aller für
den Dienstleister tätigen Personen enthalten. Dem Dienstleister
und dem Beauftragten werden keinerlei Weisungsrechte
gegenüber den Mitarbeitern des Auftraggebers und
kein Recht zur Vertretung des Auftraggebers eingeräumt.
3.3 Der Dienstleister sichert dem Auftraggeber zu, dass
er dem Beauftragten und dessen Hilfspersonal keine Weisungen
in Bezug auf die Ausübung des Fachwissens auf
dem Gebiet des Datenschutzes erteilen wird, ferner, dass er
dem Beauftragten Weisungsrechte gegenüber anderen Arbeitnehmern
des Dienstleisters einräumen wird, soweit diese
als Hilfspersonal bei der Leistungserbringung gegenüber
dem Auftraggeber tätig sind.
§ 4 Pauschalvergütung
4.1 Die in § 1 genannten Leistungen erbringt der Dienstleister
gegen eine pauschale monatliche Vergütung in Höhe der im Vertrag genannten Summe zzgl. MwSt. in der jeweils geltenden Höhe (derzeit
19%), soweit einzelne Leistungen nicht ausdrücklich
durch § 5 ausgenommen sind.
§ 5
5.1
Aufwandsbezogene Vergütung
Die in Ziffer 5.2 aufgezählten Leistungen erbringt
der Dienstleister nur gegen eine zusätzliche Vergütung.
5.2 Die nachfolgenden Leistungen können vom Auftraggeber
jederzeit durch Anforderung in Textform (§ 126 b
BGB) gegenüber dem Dienstleister in Anspruch genommen
werden. Aufwände, die Mehrarbeit über die in § 1 genannten
Leistungen darstellen, sind mit 69,00 netto (zzgl. der jeweils
geltenden Mehrwertsteuer), zzgl. Spesen und gegebenenfalls
erforderlicher An- / Abfahrten des Dienstleisters zu
vergüten. Gesondert vergütungspflichtig sind
– die Beratung bei der Durchführung der Datenschutz-
Folgenabschätzung von Verarbeitungen, die voraussichtlich
hohe Risiken für Rechte und Freiheiten von
betroffenen Personen haben (Art. 35 DS-GVO);
– die Wahrnehmung von Besprechungen und anderen
Terminen, die nicht am Sitz des Auftraggebers stattfinden;
– die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen („Audits“)
bei bei Subunternehmern, Vorlieferanten oder
anderen für den Auftraggeber tätigen
Dienstleistern, insbesondere die Durchführung von
Kontrollen im Rahmen von Auftragsverarbeitungsverhältnissen
i. S. v. Art. 28 DS-GVO;
– die Beantwortung konkreter Anfragen von Beschäftigten
oder der Unternehmensleitung zum Datenschutz
jenseits des Tagesgeschäfts (z. B. datenschutzrechtliche
Machbarkeit neuer Geschäftsmodelle);
– die datenschutzrechtliche Beurteilung von konkreten
Marketing-, Werbe- oder Vertriebsmaßnahmen (z. B.
Durchführung von Gewinnspielen) sowie
– der Aufbau, die Bewertung oder Fortentwicklung
eines etwaig vorhandenen, umfassenden Datenschutzmanagementsystems
oder Teile desselben z.
B. nach den Empfehlungen der IT-Grundschutz-
Kataloge des BSI.
§ 6 Rechnung, Leistungsnachweise
6.1 Die Pauschalvergütung nach § 4 ist im Voraus
eines jeden Kalendermonats fällig. Der Auftraggeber
verpflichtet sich einen Dauerauftrag zu Gunsten des
Auftragnehmers einzurichten.
Es wird eine Dauerrechnung erstellt.
6. 2 Die Vergütung nach § 5 wird nach gesonderter
Vereinbarung und Rechnungsstellung fällig und ist von dem
Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Zugang zu begleichen.
6. 3 Bei den in §§ 4 und 5 genannten Honoraren handelt
sich hierbei nur um die Vergütung für die Leistungen des
Dienstleisters. Die gesetzlichen Ansprüche des
Beauftragten werden dadurch nicht berührt. Insoweit ist § 7
zu beachten.
6. 4 Die Vergütung versteht sich jeweils
zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe im Zeitpunkt
der Leistungserbringung.
§ 7 Aufwendungen des Dienstleisters
Die durch An- und Abreise zum Sitz des Auftraggebers verursachten
Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. In
diesem Zusammenhang entstehende Aufwendungen sind
mit der Vergütung nach §§ 4, 5 abgegolten. Vergütet wird
lediglich der Aufwand. Dies wie folgt: Pro Kilometer werden
0,35 Euro zzgl. der jeweils geltenden MwSt. berechnet. Sollte
eine Hotelübernachtung notwendig sein, ist dies im Vorfeld
abzustimmen und sodann wie vereinbart zu vergüten.
3
8.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 9 Haftung
9.1 Die Haftung des Dienstleisters für leicht fahrlässig
verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die
Haftung für jeden Schadensfall auf die Höhe der nachzuweisenden
Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung
(300.000 Euro) beschränkt.
9.2 Ziffer 9.1 findet keine Anwendung auf Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
oder wenn der Beauftragte oder seine Ressourcen den
Schaden vorsätzlich verursacht hat.
9.3 Der Dienstleister haftet dem Auftraggeber für das
Verschulden des von ihm eingesetzten Beauftragten und des
von diesem eingesetzten Hilfspersonals wie für eigenes
Verschulden. Ziffern 9.1 und 9.2 gelten für den Fall einer
Inanspruchnahme des Beauftragten oder des Hilfspersonals
durch den Auftraggeber zugunsten des Beauftragten und
des Hilfspersonals entsprechend.
§ 10 Verschiedenes
10.1 Der Dienstleister verpflichtet sich, jeweils vor Beginn
der Leistungserbringung für den Auftraggeber die in
diesem Zusammenhang tätigen Personen
– zugunsten des Auftraggebers auf die Geheimhaltung
von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers
zu verpflichten, so dass die jeweils tätige Person
diese Geheimnisse entsprechend § 90 HGB wie ein Handelsvertreter
zu schützen hat, auch nach Beendigung ihrer
Tätigkeit für den Auftraggeber.
– anzuweisen, dass der Anschein einer Vertretung
des Auftraggebers zu vermeiden ist. Dies gilt insbesondere
bei der unmittelbaren Beantwortung von Anfragen betroffener
Personen durch den Beauftragten.
– anzuweisen, dass den gesetzlich vorgesehenen
Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber
dem Auftraggeber dadurch Rechnung zu tragen ist, dass der
Beauftragte dem Auftraggeber eine von ihm ausgehende
unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Aufsichtsbehörde
vorab ankündigen soll, um dem Auftraggeber Gelegenheit zu
geben, zeitnah für Abhilfe zu sorgen und dadurch eine Kontaktaufnahme
mit der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.
10.2 Beiden Parteien und dem qualifizierten Personal
des Dienstleisters sind die dem Beauftragten aus seiner
Benennung zum Datenschutzbeauftragten erwachsende
Verschwiegenheitsverpflichtung gem. § 38 Abs. 2 BDSG n.
F. i. V. m. § 6 Abs. 5 S. 2 BDSG n. F. sowie der Straftatbestand
des § 203 Abs. 2 a StGB bekannt.
10.3 Der Auftraggeber darf die Benennung des Beauftragten
bei berechtigtem Interesse gegenüber Dritten offenlegen,
etwa gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder seinen Auftraggebern bei einer Auftragsverarbeitung
nach Art. 28 DS-GVO. Dieser Dienstvertrag ist vom Auftraggeber
grundsätzlich geheim zu halten. Auch Teile davon
dürfen nur nach vorheriger, schriftlicher (§ 126 Abs. 1 BGB),
in jedem Einzelfall erneut einzuholender Zustimmung des
Dienstleisters gegenüber Dritten offengelegt werden. Dies
gilt nicht für eine Offenlegung des Vertrags, soweit der Auftraggeber
dazu gesetzlich oder kraft behördlicher Anordnung
verpflichtet ist oder sie gegenüber einem Dritten erfolgt, der
von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet und vom
Auftraggeber angewiesen ist, den Vertrag im Übrigen geheim
zu halten.
10.4 Ungeachtet seiner Verpflichtung aus Art. 32 Abs. 1
DS-GVO garantiert der Dienstleister dem Auftraggeber eine
physikalische Trennung von den Vorgängen anderer Auftraggeber.
§ 11 Schlussbestimmungen
11.1 Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem
Dienstvertrag beurteilen sich nach deutschem Recht.
Der Auftraggeber bindet sich an diese Festlegung auch für
Streitigkeiten zwischen ihm und dem Beauftragten und/oder
dem Hilfspersonal des Beauftragten, soweit diese Streitigkeiten
im Zusammenhang mit diesem Dienstvertrag stehen.
11.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Dienstvertrags,
die Erklärung einer Kündigung sowie die Abänderung
dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
(§ 126 Abs. 1, 2 BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses.