Birekgroup Limited

Telefon: +357 (95) 574212
Email: office@birekgroup.de
Webseite: www.birekgroup.de

Vertreten durch Nenad Birek
Geschäftssitz: Office 303, 28 Kinira, 8011 Paphos, Zypern

Stand: 07.05.2021

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Dienstleister übernimmt im Zusammenhang mit der

Benennung einer für ihn tätigen natürlichen Person zum

externen Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers für

den Auftraggeber die Erbringung von Leistungen eines Datenschutzbeauftragten

nach Maßgabe dieses Geschäftsbesorgungsvertrages.

Dabei sind von der unter § 4 vereinbarten

Pauschalvergütung sind folgende Tätigkeiten erfasst:

– die Überprüfung von vorhandenen Verarbeitungsvorgängen

auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben

zum Datenschutz und zur Datensicherheit;

– die Schulung (ein Mal pro Jahr) der mit dem Umgang

mit personenbezogenen Daten befassten Mitarbeiter

des Auftraggebers bezüglich der Erfordernisse des

Datenschutzes, wobei diese Schulung nicht nur als

Präsenzveranstaltung, sondern auch online (z.B.

durch Videos oder Skype usw.) erfolgen kann;

– die Mitwirkung bei der Erstellung betrieblicher Anweisungen

und Richtlinien zum datenschutzkonformen

Umgang mit personenbezogenen Daten, etwa hinsichtlich

des Umgangs mit E-Mail und Internet am Arbeitsplatz;

– alle begleitenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit

Sachverhalten betreffend Verletzungen des Schutzes

personenbezogener Daten („Datenschutzverletzungen“,

Art. 4 Nr. 12 DS-GVO, Art. 33 DS-GVO), einschließlich

vorbeugender Maßnahmen zur Verhinderung

und vorbereitender Maßnahmen im Hinblick auf

adäquate Reaktionen.

§ 2 Pflichten der Parteien

2.1 Der Dienstleister stellt einen den Anforderungen

des Art. 38 BDSG (neu) entsprechenden Beauftragten für

den Auftraggeber. Der Dienstleister wird seine Verpflichtungen

aus diesem Dienstvertrag durch den Beauftragten erfüllen.

Der Beauftragte wird diese Pflichten vorrangig höchstpersönlich

erfüllen. Unbeschadet dessen ist der Beauftragte

berechtigt, sich bei der Erbringung der vom Dienstleister

geschuldeten Leistungen durch Hilfspersonal als Ressourcen

i. S. v. Art. 38 Abs. 2 DS-GVO unterstützen zu lassen.

2.2 Der Dienstleister sichert dem Auftraggeber zu,

jederzeit über eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern zu

verfügen, die der Beauftragte als Hilfspersonal einsetzen

kann. Alle für den Dienstleister tätigen Personen haben

diesem gegenüber vertraglich zugesichert, im Falle ihrer

Benennung zum externen Datenschutzbeauftragten des

Auftraggebers ihr Hilfspersonal nur aus den Reihen der

Mitarbeiter des Dienstleisters auszuwählen.

2.3 Der Dienstleister ist verpflichtet, das Fachwissen

des Beauftragten i. S. v. Art. 37 Abs. 5 DS-GVO aufrecht zu

erhalten. Diesbezügliche Aufwendungen sind mit der vereinbarten

Vergütung abgegolten.

2.4 Ist für den Dienstleister erkennbar, dass der Beauftragte

künftig nicht mehr für ihn tätig

oder für einen durchgehenden Zeitraum von mehr als einem

Monat an der Leistungserbringung gehindert sein wird, wird

der Dienstleister dem Auftraggeber unverzüglich den voraussichtlichen

Tag des Ausscheidens des Beauftragten

beim Dienstleister oder den Tag des Eintritts des Leistungshindernisses

mitteilen. Die Parteien sind sich einig, dass in

einem solchen Fall ein Wechsel in der Person des Beauftragten

notwendig ist. Hierfür gilt § 2 Ziffer 2.1 entsprechend

mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber die Benennung des

bisherigen Beauftragten zum Tag seines Ausscheidens oder

des Beginns der Verhinderung beenden und den neuen

Beauftragten benennen wird.

2.5 § 2 Ziffer 2.4 gilt entsprechend, falls der Beauftragte

gegenüber dem Auftraggeber sein Amt niederlegen sollte.

Wird das Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt, gilt § 2

Ziffer 2.4 mit der Maßgabe, dass der Wechsel des Beauftragten

unverzüglich zu vollziehen ist.

2.6 Der Auftraggeber sichert zu, während der Laufzeit

dieses Dienstvertrags ausschließlich Mitarbeiter des Dienst2

leisters zum Datenschutzbeauftragten i. S. d. Art. 37 DSGVO,

§§ 5 Abs. 1, 38 Abs. 1 BDSG n. F. zu benennen.

§ 3 Organisatorische Absprachen, kein Weisungsrecht

3.1 Nach Abschluss dieses Dienstvertrags wird der

Auftraggeber mit dem Beauftragten organisatorische Absprachen

einvernehmlich treffen. Diese betreffen insbesondere

die Eingliederung des Beauftragten i. S. v. Art. 38

Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 3 DS-GVO und den Umfang der

Präsenz des Beauftragten im Betrieb des Auftraggebers

sowie die vom Auftraggeber dem Beauftragten zur Verfügung

zu stellenden Ressourcen zur Erfüllung seiner Aufgaben

sowie die zu stellenden Kommunikationsmittel für den

Kontakt der Arbeitnehmer und Kunden des Auftraggebers

sowie sonstigen betroffenen Personen unmittelbar und ausschließlich

mit dem Beauftragten und den Zugang zu personenbezogenen

Daten und Verarbeitungsvorgängen. Diese

einvernehmlichen Konkretisierungen der Zusammenarbeit

bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und werden dem

Dienstleister unaufgefordert und unverzüglich in Kopie überlassen.

Abweichungen von diesem Dienstvertrag sind nicht

zulässig.

3.2 Dem Auftraggeber werden keinerlei Weisungsrechte

gegenüber dem Beauftragten oder dessen Hilfspersonal

eingeräumt. Einer weitergehenden Eingliederung des Beauftragten

als gem. Art. 38 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 3 DS-GVO

erforderlich, wird sich der Auftraggeber in Ansehung aller für

den Dienstleister tätigen Personen enthalten. Dem Dienstleister

und dem Beauftragten werden keinerlei Weisungsrechte

gegenüber den Mitarbeitern des Auftraggebers und

kein Recht zur Vertretung des Auftraggebers eingeräumt.

3.3 Der Dienstleister sichert dem Auftraggeber zu, dass

er dem Beauftragten und dessen Hilfspersonal keine Weisungen

in Bezug auf die Ausübung des Fachwissens auf

dem Gebiet des Datenschutzes erteilen wird, ferner, dass er

dem Beauftragten Weisungsrechte gegenüber anderen Arbeitnehmern

des Dienstleisters einräumen wird, soweit diese

als Hilfspersonal bei der Leistungserbringung gegenüber

dem Auftraggeber tätig sind.

§ 4 Pauschalvergütung

4.1 Die in § 1 genannten Leistungen erbringt der Dienstleister

gegen eine pauschale monatliche Vergütung in Höhe der im Vertrag genannten Summe zzgl. MwSt. in der jeweils geltenden Höhe (derzeit

19%), soweit einzelne Leistungen nicht ausdrücklich

durch § 5 ausgenommen sind.

§ 5

5.1

Aufwandsbezogene Vergütung

Die in Ziffer 5.2 aufgezählten Leistungen erbringt

der Dienstleister nur gegen eine zusätzliche Vergütung.

5.2 Die nachfolgenden Leistungen können vom Auftraggeber

jederzeit durch Anforderung in Textform (§ 126 b

BGB) gegenüber dem Dienstleister in Anspruch genommen

werden. Aufwände, die Mehrarbeit über die in § 1 genannten

Leistungen darstellen, sind mit 69,00 netto (zzgl. der jeweils

geltenden Mehrwertsteuer), zzgl. Spesen und gegebenenfalls

erforderlicher An- / Abfahrten des Dienstleisters zu

vergüten. Gesondert vergütungspflichtig sind

– die Beratung bei der Durchführung der Datenschutz-

Folgenabschätzung von Verarbeitungen, die voraussichtlich

hohe Risiken für Rechte und Freiheiten von

betroffenen Personen haben (Art. 35 DS-GVO);

– die Wahrnehmung von Besprechungen und anderen

Terminen, die nicht am Sitz des Auftraggebers stattfinden;

– die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen („Audits“)

bei bei Subunternehmern, Vorlieferanten oder

anderen für den Auftraggeber tätigen

Dienstleistern, insbesondere die Durchführung von

Kontrollen im Rahmen von Auftragsverarbeitungsverhältnissen

i. S. v. Art. 28 DS-GVO;

– die Beantwortung konkreter Anfragen von Beschäftigten

oder der Unternehmensleitung zum Datenschutz

jenseits des Tagesgeschäfts (z. B. datenschutzrechtliche

Machbarkeit neuer Geschäftsmodelle);

– die datenschutzrechtliche Beurteilung von konkreten

Marketing-, Werbe- oder Vertriebsmaßnahmen (z. B.

Durchführung von Gewinnspielen) sowie

– der Aufbau, die Bewertung oder Fortentwicklung

eines etwaig vorhandenen, umfassenden Datenschutzmanagementsystems

oder Teile desselben z.

B. nach den Empfehlungen der IT-Grundschutz-

Kataloge des BSI.

§ 6 Rechnung, Leistungsnachweise

6.1 Die Pauschalvergütung nach § 4 ist im Voraus

eines jeden Kalendermonats fällig. Der Auftraggeber

verpflichtet sich einen Dauerauftrag zu Gunsten des

Auftragnehmers einzurichten.

Es wird eine Dauerrechnung erstellt.

6. 2 Die Vergütung nach § 5 wird nach gesonderter

Vereinbarung und Rechnungsstellung fällig und ist von dem

Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Zugang zu begleichen.

6. 3 Bei den in §§ 4 und 5 genannten Honoraren handelt

sich hierbei nur um die Vergütung für die Leistungen des

Dienstleisters. Die gesetzlichen Ansprüche des

Beauftragten werden dadurch nicht berührt. Insoweit ist § 7

zu beachten.

6. 4 Die Vergütung versteht sich jeweils

zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe im Zeitpunkt

der Leistungserbringung.

§ 7 Aufwendungen des Dienstleisters

Die durch An- und Abreise zum Sitz des Auftraggebers verursachten

Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. In

diesem Zusammenhang entstehende Aufwendungen sind

mit der Vergütung nach §§ 4, 5 abgegolten. Vergütet wird

lediglich der Aufwand. Dies wie folgt: Pro Kilometer werden

0,35 Euro zzgl. der jeweils geltenden MwSt. berechnet. Sollte

eine Hotelübernachtung notwendig sein, ist dies im Vorfeld

abzustimmen und sodann wie vereinbart zu vergüten.

3

8.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 9 Haftung

9.1 Die Haftung des Dienstleisters für leicht fahrlässig

verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die

Haftung für jeden Schadensfall auf die Höhe der nachzuweisenden

Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung

(300.000 Euro) beschränkt.

9.2 Ziffer 9.1 findet keine Anwendung auf Schäden aus

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

oder wenn der Beauftragte oder seine Ressourcen den

Schaden vorsätzlich verursacht hat.

9.3 Der Dienstleister haftet dem Auftraggeber für das

Verschulden des von ihm eingesetzten Beauftragten und des

von diesem eingesetzten Hilfspersonals wie für eigenes

Verschulden. Ziffern 9.1 und 9.2 gelten für den Fall einer

Inanspruchnahme des Beauftragten oder des Hilfspersonals

durch den Auftraggeber zugunsten des Beauftragten und

des Hilfspersonals entsprechend.

§ 10 Verschiedenes

10.1 Der Dienstleister verpflichtet sich, jeweils vor Beginn

der Leistungserbringung für den Auftraggeber die in

diesem Zusammenhang tätigen Personen

– zugunsten des Auftraggebers auf die Geheimhaltung

von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers

zu verpflichten, so dass die jeweils tätige Person

diese Geheimnisse entsprechend § 90 HGB wie ein Handelsvertreter

zu schützen hat, auch nach Beendigung ihrer

Tätigkeit für den Auftraggeber.

– anzuweisen, dass der Anschein einer Vertretung

des Auftraggebers zu vermeiden ist. Dies gilt insbesondere

bei der unmittelbaren Beantwortung von Anfragen betroffener

Personen durch den Beauftragten.

– anzuweisen, dass den gesetzlich vorgesehenen

Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber

dem Auftraggeber dadurch Rechnung zu tragen ist, dass der

Beauftragte dem Auftraggeber eine von ihm ausgehende

unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Aufsichtsbehörde

vorab ankündigen soll, um dem Auftraggeber Gelegenheit zu

geben, zeitnah für Abhilfe zu sorgen und dadurch eine Kontaktaufnahme

mit der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.

10.2 Beiden Parteien und dem qualifizierten Personal

des Dienstleisters sind die dem Beauftragten aus seiner

Benennung zum Datenschutzbeauftragten erwachsende

Verschwiegenheitsverpflichtung gem. § 38 Abs. 2 BDSG n.

F. i. V. m. § 6 Abs. 5 S. 2 BDSG n. F. sowie der Straftatbestand

des § 203 Abs. 2 a StGB bekannt.

10.3 Der Auftraggeber darf die Benennung des Beauftragten

bei berechtigtem Interesse gegenüber Dritten offenlegen,

etwa gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde

oder seinen Auftraggebern bei einer Auftragsverarbeitung

nach Art. 28 DS-GVO. Dieser Dienstvertrag ist vom Auftraggeber

grundsätzlich geheim zu halten. Auch Teile davon

dürfen nur nach vorheriger, schriftlicher (§ 126 Abs. 1 BGB),

in jedem Einzelfall erneut einzuholender Zustimmung des

Dienstleisters gegenüber Dritten offengelegt werden. Dies

gilt nicht für eine Offenlegung des Vertrags, soweit der Auftraggeber

dazu gesetzlich oder kraft behördlicher Anordnung

verpflichtet ist oder sie gegenüber einem Dritten erfolgt, der

von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet und vom

Auftraggeber angewiesen ist, den Vertrag im Übrigen geheim

zu halten.

10.4 Ungeachtet seiner Verpflichtung aus Art. 32 Abs. 1

DS-GVO garantiert der Dienstleister dem Auftraggeber eine

physikalische Trennung von den Vorgängen anderer Auftraggeber.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem

Dienstvertrag beurteilen sich nach deutschem Recht.

Der Auftraggeber bindet sich an diese Festlegung auch für

Streitigkeiten zwischen ihm und dem Beauftragten und/oder

dem Hilfspersonal des Beauftragten, soweit diese Streitigkeiten

im Zusammenhang mit diesem Dienstvertrag stehen.

11.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Dienstvertrags,

die Erklärung einer Kündigung sowie die Abänderung

dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform

(§ 126 Abs. 1, 2 BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung des

Schriftformerfordernisses.